Fakten in der Übersicht
- Gewicht: ca. 60-90g/ Stk.
- Größe: ca. 11-12cm
- Farbe: Weiß, gelegentlich Farbratten
Alle unsere Ratten sind Farberatten bzw. Ratten die in der Regel, rein weißer Farbe sind, jedoch auch gelegentlich farblich sein können. Sie werden artgerecht gehalten und unter strenger behördlicher Auflage gezüchtet. (EU Auflage 2002/1774)
Die Frostratten 60-90gg sind im lebender Form, schon selbstständig und nicht mehr abhängig von der Muttermilch, die Ratten fressen selbstständig und nehmen dadurch das Spezielle Zucht Nagerfutter (Pellet Futter) sowie die Spezielle Körnermischung auf.
Dieses hat zur Folge, das dieses Frostfutter ein hervorragendes Nährstoffverhältnis Aufweist.
Die Frostratten 60-90g sind Komplett behaart.
Die Größe des Frostfuttertiere kann leicht Variieren, aufgrund das die Frostnager ohne jegliche Art von Wachstumsbeschleuniger ohne Ähnliches gefüttert werden, da nicht jedes Nagetier exakt die gleiche Futtermenge frisst bzw. wächst jede Frostratte leicht unterschiedlich.
Die Sortierung und Größeneinhaltung wird trotzallem bestmöglich eingehalten
Frostratten in der grösse von 60-90g sind das Ideale Futter für die Aufzucht von Baby Riesenschlangen, mittelgroße bis Gross Python Arten, sowie kleine / mittle Boa Arten. Auch bei Echsen, Waran ist diese Futtergröße sehr beliebt.
Bei Haltern von Frettchen Greifvögel oder Katzen, oder Echsen arten, ist die Größe des Frostfutter nicht mehr so Problematisch, diese Tiere verzerren die Beute nicht im ganzen, sondern nur in Teilen, fressen somit Stück für Stück die Frostmaus.
Eine „alte“ Faustformel sagte: Eine Schlange kann so große beute fressen wie der Körperumfang vor der Fütterung dick ist.
Frostratten 60-90g sind i.d.R. geeignet für
- Aufzucht von jungen Riesenschlangen
- Futter für adulte Schlange Pythons
- Futter für junge / mittlere Boas
- Mittel bis Große Echsen Arten
- Frettchen
- Fund bzw. Greifvögel
- * Aufzucht von jungen Kaimanen
Nicht für den menschlichen Verzehr! Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere
Der Käufer verzichtet gemäß Artikel 21 der VO (EG) Nr. 767/2009 mit der Bestellung auf die Angabe der analytischen Bestandteile.